Aus der Europäischen Arzneimittelgesetzgebung (Richtlinie 2001/83/EG-Humankodex) ergibt sich die gesetzliche Notwendigkeit, die Bezeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift auf Faltschachteln zu prägen.
Diese Regelung muss von allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht übernommen werden. Für Deutschland ist dies bereits mit dem Arzneimittelgesetz geschehen (§10 Absatz 1b AMG). Diese Regelung entfaltet seine Wirkung mit dem 1. September 2005. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Arzneimittelverpackungen ohne Blindenschriftprägung in Verkehr gebracht werden.
Von dieser Richtlinie sind in Europa direkt oder indirekt zahlreiche Firmen aus verschiedenen Industriezweigen betroffen. Hierzu zählen hauptsächlich die Faltschachtelindustrie, die Pharmaindustrie sowie die Hersteller von Verpackungsmaschinen.
Mit dem Produkt DotScan bietet in-situ diesen Firmen eine innovative Möglichkeit, die geforderten Braille-Merkmale zu prüfen und zu dokumentieren.

DIN EN 15823

Im Oktober 2010 wurde eine neue Norm zur erweiterten Definition der Anforderungen an geprägte Blindenschriftpunkte veröffentlicht. Insbesondere sind in der Norm die Mindesthöhenanforderungen definiert. Die Zielhöhe beträgt dabei für geprägte Produkte 0.2 mm, mit nicht weniger als 5% der Punkthöhen unter 0.12 mm und nicht weniger als 1% der Punkthöhen unter 0.1 mm. Die komplette Norm kann beim Beuth Verlag in Berlin bezogen werden.
Nutzen Sie unser Kontaktformular, um genau zu erfahren, wie Sie mit DOTScan die Anforderungen der Norm erfüllen können.